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   BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 747/80   

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BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 747/80 (https://dejure.org/1982,1969)
BGH, Entscheidung vom 29.09.1982 - IVb ZB 747/80 (https://dejure.org/1982,1969)
BGH, Entscheidung vom 29. September 1982 - IVb ZB 747/80 (https://dejure.org/1982,1969)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Unverfallbarkeit einer Anwartschaft - Aussicht auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz - Durchführung des Versorgungsausgleichs - Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1587a
    Unverfallbarkeit einer betrieblichen Altersversorgung

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 37
  • MDR 1983, 209
  • FamRZ 1982, 1195
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Auszug aus BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 747/80
    Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB.
  • OLG München, 16.09.1980 - 4 UF 159/80
    Auszug aus BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 747/80
    Aus diesem Grund erscheint es sachgerecht und geboten, die Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 dahin auszulegen, daß die Frage der Unverfallbarkeit einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nach den Umständen im Zeitpunkt des Erlasses der letzten Tatsachenentscheidung beurteilt wird (ebenso OLG Koblenz, Beschluß vom 10. November 1981 - 15 UF 326/80; OLG München FamRZ 1981, 281, 282; wohl auch Rolland aaO, der auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abstellt).
  • BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 588/81

    Unverfallbarkeit eines betrieblichen Versorgungsanrechts nach der

    Hiernach ist das Oberlandesgericht zutreffend zu dem Schluß gelangt, daß im Zeitpunkt seiner Entscheidung (19. Dezember 1980) als dem für die Beurteilung der Unverfallbarkeit maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz (Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 747/80 - FamRZ 1982, 1195) die in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vor gesehenen Voraussetzungen für den Eintritt der Unverfallbarkeit der betrieblichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes nicht erfüllt waren, weil weder die Versorgungszusage 10 Jahre bestand noch der Beginn der Betriebszugehörigkeit 12 Jahre zurücklag.

    Daß die Ehefrau inzwischen das erforderliche Lebensalter erreicht hat, rechtfertigt es nicht, - abweichend vom Senatsbeschluß vom 29. September 1982 (aaO) - nunmehr die qualifizierte Versicherungsrente zu berücksichtigen, da die Anwartschaft auf diese Rente nicht nur vom Erreichen des erforderlichen Lebensalters, sondern auch davon abhängt, daß die Ehefrau bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres nicht aus ihrem Dienstverhältnis ausgeschieden ist.

  • BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 715/80

    Bewertung einer Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Für die Beurteilung, ob ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung - und damit auch auf die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - unverfallbar ist, ist jedoch nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB nicht das Ende der Ehezeit, sondern der Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, und zwar in der letzten Tatsacheninstanz (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IV b ZB 747/80 = FamRZ 1982, 1195) maßgebend.
  • BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 652/80

    Rentenanwartschaften bei der Landesversicherungsanstalt - Anwartschaft auf

    Die auszugleichenden Versorgungsanrechte werden danach wie bisher bewertet und fallen, soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 747/80 - FamRZ 1982, 1195) noch verfallbar sind, in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (Hahne/Glockner FamRZ 1983, 221).

    Auch eine unverfallbar gewordene Anwartschaft auf die sogenannte qualifizierte Versicherungsrente nach dem Betriebsrentengesetz (§ 41 a der Satzung der VAP) bestand im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts, auf den es insoweit ankommt (vgl. Senatsbeschluß FamRZ 1982, 1195), noch nicht.

  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 54/86

    Einbeziehung des abzuschmelzenden Ausgleichsbetrages in öffentlich-rechtlichen

    Damit ist gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB dieser Anspruch in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 747/80 = FamRZ 1982, 1195, 1196).
  • BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 862/80

    Unverfallbarkeit einer Anwartschaft aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen

    Ob - und ggf. für welchen Versorgungswert - diese Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit der Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung bei der BVA erfüllt waren, beurteilt sich nach den Umständen im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB; vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 747/80 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Köln, 04.02.2000 - 25 UF 82/99

    Berücksichtigung einer betrieblichen Altersversorgung in Form der

    Für den Versorgungsausgleich gilt, dass die Frage der Unverfallbarkeit einer betrieblichen Altersversorgung sich nicht nach dem Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags richtet, sondern nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz im Scheidungsverfahren (vgl. § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB und BGHZ 93, 222 = FamRZ 1982, 1195 = NJW 1983, 37 ).
  • OLG Hamm, 30.01.1989 - 2 UF 102/87

    Einbeziehung der Versorungsanwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung

    Für die Beurteilung der Unfallbarkeit ist richtigerweise auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen (BGH NJW 1983, 37; BGH NJW 1984, 234).
  • BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 915/81

    Regelung des Versorgungsausgleichs - Ausgleich durch Rentensplitting -

    Demgegenüber hat der Senat jedoch nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung durch Beschluß vom 29. September 1982 (IVb ZB 747/80 = FamRZ 1982, 1195) entschieden, daß für die Beurteilung der Unverfallbarkeit einer Anwartschaft oder Aussicht auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - und damit auch der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - der Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz maßgebend ist.
  • BGH, 05.10.1983 - IVb ZB 546/81

    Versorgungsausgleich bei Scheidung - Verfassungsmäßigkeit des

    Daß der Ehemann erst nach dem Ende der Ehezeit das 35. Lebensjahr vollendet hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG), stellt diese Beurteilung entgegen den von der weiteren Beschwerde vorgebrachten Einwänden nicht in Frage, da für die Beurteilung der Unverfallbarkeit einer betrieblichen Altersversorgung der Entscheidungszeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz maßgebend ist (Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 747/80 - FamRZ 1982, 1195).
  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 2/85

    Versorgungsausgleich bei Scheidung - Rechtmäßigkeit der Einbeziehung einer

    Seit diesem Zeitpunkt - und damit auch in dem nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der letzten tatrichterlichen Entscheidung am 7. Dezember 1984 (vgl. Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 747/80 = FamRZ 1982, 1195) - waren die Anwartschaften des Ehemannes auf die dynamischen Versorgungsbezüge nach der VVA für die Durchführung des Versorgungsausgleichs als unverfallbar zu behandeln.
  • BGH, 26.06.1985 - IVb ZB 616/81

    Rechtsmittelverfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich -

  • BGH, 01.02.1984 - IVb ZB 815/80

    Versorgungsausgleich von Ehegatten bei einer Scheidung - Ausgleich von erworbenen

  • BGH, 09.11.1983 - IVb ZB 742/80

    Versorgungsausgleich bei Scheidung der Ehe - Beschwerde des Ehemannes gegen

  • BGH, 16.02.1983 - IVb ZB 819/81

    Ermittlung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung einer Ehe - Unverfallbarkeit

  • BGH, 12.01.1983 - IVb ZB 752/80

    Bemessung der dynamischen Versorgungsrente im Rahmen des Versorgungsausgleichs

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Rechtsprechung
   BGH, 22.09.1982 - IVb ZB 911/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,1590
BGH, 22.09.1982 - IVb ZB 911/81 (https://dejure.org/1982,1590)
BGH, Entscheidung vom 22.09.1982 - IVb ZB 911/81 (https://dejure.org/1982,1590)
BGH, Entscheidung vom 22. September 1982 - IVb ZB 911/81 (https://dejure.org/1982,1590)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Versorgungsausgleiches bei Wiederheirat und erneuter Scheidung - Folgen der Heirat zur Legalisierung eines Kindes und schon im Voraus geplanter Scheidung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 1587
    Einbeziehung von Versorgungsanrechten aus einer früheren Ehe derselben Parteien in den Versorgungsausgleich

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 37
  • MDR 1983, 116
  • FamRZ 1982, 1193
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 27.03.1985 - IVb ZB 789/81

    Einbeziehung von durch nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entrichtete

    Nach § 1587 c BGB kommt aber lediglich eine Herabsetzung, nicht dagegen eine Erhöhung des Versorgungsausgleichs in Betracht (Senatsbeschluß vom 22. September 1982 - IVb ZB 911/81 - FamRZ 1982, 1193).
  • BGH, 09.02.1983 - IVb ZR 361/81

    Rechtsfolgen der Wiederverheiratung derselben Ehegatten im Hinblick auf den

    Wie der Senat nach Erlaß des angefochtenen Urteils und nach der Begründung der weiteren Beschwerde durch Beschluß vom 22. September 1982 (Ivb ZB 911/81 = FamRZ 1982, 1193) entschieden hat, sind im Fall der Scheidung einer zweiten Ehe zwischen denselben Ehegatten die Dauer der früheren Ehe und die während dieser Zeit erlangten Versorgungsanwartschaften nicht im Versorgungsausgleich für die zweite Ehe zu berücksichtigen.
  • OLG Frankfurt, 11.05.2009 - 5 WF 56/09

    Ehescheidung: Nichtbestimmbarkeit der Ehezeit bei Antrag auf nachträglichen

    (BGH NJW 1983, 37; Palandt- Brudermüller, 68. Aufl., § 1587, Rn. 3).
  • BGH, 30.09.1992 - XII ZB 142/91

    Beschwerdeberechtigung bei Ausschluß des Vorsorgungsausgelichs

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, erlaubt § 1587c BGB nur eine Herabsetzung des Ausgleichsbetrages oder den völligen Ausschluß eines Versorgungsausgleichs, mithin eine Entscheidung zugunsten des Ausgleichsverpflichteten, nicht aber eine solche zugunsten des Berechtigten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. September 1982 - IVb ZB 911/81 - FamRZ 1982, 1193; vom 27. März 1985 - IVb ZB 789/81 - FamRZ 1985, 687, 688 und vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 133/85 - FamRZ 1987, 48, 49).
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